Verkauft ein Leasing-Geber zukünftige Forderungen aus Leasing-Verträgen an ein Kreditinstitut (sog. Forfaitierung), so haftet er beim regresslosen Forderungsverkauf gegenüber dem Käufer nur für den rechtlichen Bestand der Forderung, d. h. diese muss frei von Einreden zum Zeitpunkt des Verkaufes und während der Dauer der Leasing-Zeit sein. Er haftet hingegen nicht für die Bonität des Leasing-Nehmers.