Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen der Leasing-Nehmer alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasing-Objekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasing-Gebers (als Käufer und Eigentümer des Leasing-Objektes) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.