Als solche gelten nach der Rechtsprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z. B. Lade- und Fördervorrichtungen, Lastenaufzüge, Ladeneinrichtungen, Hochregalläger.